Allgemeine Geschäftsbedingungen der Omnidocs GmbH
Version Juni 2020
1. Geltung
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, einschl. Dienstleistungen der Omnidocs GmbH. Andere Bedingungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von der Omnidocs GmbH schriftlich anerkannt sind. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die widerspruchslose Ausführung von Lieferungen und Leistungen.
2. Leistungsumfang
Angebote der Omnidocs GmbH sind stets freibleibend. Die in Preislisten, Werbematerial und Angeboten der Omnidocs GmbH enthaltenen Angaben und Daten stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, es sei denn, die Angaben und Daten werden schriftlich ausdrücklich zugesichert.
Bei werkvertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen bestimmt sich der Leistungsumfang nach der zwischen der Omnidocs GmbH und dem Kunden vereinbarten Feinspezifikation. Die Omnidocs GmbH kommt ihren Verpflichtungen zur Durchführung der Leistungen nach, wenn sie sich nach besten Kräften und mit der Sorgfalt eines in der elektronischen Datenverarbeitung erfahrenen Kaufmanns unter Berücksichtigung des Standes der Technik sowie solcher Normen, die bis zum Datum des Angebots in Kraft gesetzt sind, bemüht, unter Verwertung der eigenen Kenntnisse und Erfahrungen, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dabei bestimmt die Omnidocs GmbH nach billigem Ermessen, in welcher Form sie die in der Feinspezifikation festgelegten Funktionalitäten technisch umsetzt. Dies betrifft insbesondere Fragen der Gestaltung, ist aber nicht darauf beschränkt. Für die Verwendung erbrachter Leistungen, insbesondere die Erzielung von bestimmten Ergebnissen, ist alleine der Kunde verantwortlich.
Softwareprodukte werden auf einem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form (Object Code) geliefert. Zur Software erhält der Kunde eine Dokumentation, die, soweit nicht im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurden, aus einer Funktionsbeschreibung und einer Benutzungsanweisung besteht. Soweit nicht eine Installation durch die Omnidocs GmbH zu liefern ist, erhält der Kunde außerdem eine Installationsanleitung. Omnidocs GmbH wird die Programmatur installieren oder installieren lassen entsprechend der vereinbarten Gebrauchsumgebung des Auftraggebers zu den vereinbarten Preise. Etwas anderes gilt nur wenn der Auftraggeber vereinbart hat, dass er die Installation selber vornehmen wird. Falls diesbezüglich keine konkreten Absprachen gemacht wurden, wird der Auftraggeber die Programmatur selber installieren, parametrisieren, tunen und soweit nötig an die bisher gebrauchte Apparatur und übrige Programmatur anpassen und die durch den Auftraggeber gewünschte Interoperabilität herstellen. Omnidocs GmbH wird den Auftraggeber dabei unterstützen zu den hierzu vereinbarten Tarifen. Auf den Verkauf von Omnidocs GmbH-Standardsoftware, Hardware und/oder zugekaufter, nicht bei der Omnidocs GmbH hergestellter Software an den Auftraggeber ist Kaufrecht anwendbar. Bei dem Verkauf von Hardware und zugekaufter Software wird die Omnidocs GmbH als Zwischenhändlerin tätig.
3. Vergütung/ Zahlungsbedingungen
Soweit nicht im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind für Lieferungen und Leistungen der Omnidocs GmbH die aufgewendete Arbeits-, Reise- und Wartezeit (als Arbeitszeit), das verwendete Material, die benötigte Computernutzungszeit sowie sonstige Aufwendungen zu bezahlen. Es gilt die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Omnidocs GmbH Software-Preisliste. Spesen, Reise- und Aufenthaltskosten sind nach den bei der Omnidocs GmbH zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Regelungen zu erstatten.
Außerdem zahlt der Kunde die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Zahlungen erfolgen, soweit nicht im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum. Die Zahlung gilt als erfolgt an dem Tag, an welchem der zu zahlende Betrag der Omnidocs GmbH gutgeschrieben wird. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu zahlen, wodurch die Geltendmachung weiterer Schäden, die durch den Verzug entstanden sind, nicht ausgeschlossen wird. Falls der Kunde nachweisen kann, dass der Schaden für die Omnidocs GmbH tatsächlich niedriger ist als der vorstehend bestimmte Verzugszins, ist nur der niedrigere Schaden zu ersetzen. Eine Aufrechnung mit von der Omnidocs GmbH bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist nicht zulässig.
4. Versand/Lieferzeit
Die Lieferung von Produkten erfolgt ab Firmensitz der Omnidocs GmbH in Holten/NL einschließlich Verpackung. Dies gilt auch, wenn eine Installation der Produkte durch die Omnidocs GmbH vereinbart ist. Die Lieferungen und Leistungen der Omnidocs GmbH sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zu erbringen. Teillieferungen sind zulässig. Wenn dem Kunden infolge des Verzugs der Omnidocs GmbH Schaden erwächst, ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche wegen Verzugs berechtigt, Ersatz des nachweisbar entstandenen Schadens zu fordern bis zu max. 5 % der Vergütung für den Teil der Lieferung und Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgerecht genutzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Omnidocs GmbH den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
5. Personal
Omnidocs GmbH Mitarbeiter treten während der Leistungserbringung in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch wenn sie in dessen Räumen tätig werden.
Der Kunde wird den Omnidocs GmbH Mitarbeitern keine Weisungen erteilen. Die Arbeitszeit disponieren die Mitarbeiter der Omnidocs GmbH in eigener Verantwortung.
Die Dienstleistungen von Omnidocs GmbH enthalten die folgenden Bedingungen:
– Die Tätigkeiten werden von Omnidocs GmbH pro Tag oder Teil eines Tages ausgeführt. Ein Tag erträgt sieben aufeinander folgende Stunden zwischen 09.00 Uhr und 17.00 Uhr (inklusiv Mittagspause) bei dem Kunden vor Ort. Ein Teil des Tages beträgt vier aufeinander folgende Stunden bei dem Kunden vor Ort. Wenn die Tätigkeiten bei Omnidocs GmbH vor Ort ausgeführt werden, werden nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berechnet.
– Wenn Tätigkeiten von Omnidocs GmbH außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt werden sollen, gilt ein Zuschlag auf die vereinbarten Sätze. Diese Zuschläge sind abhängig von dem Zeitpunkt zu welchem Tätigkeiten ausgeführt werden. Der Zuschlag wird wie folgt berechnet:
- Zwischen 18.00 Uhr und 23.00 Uhr: + 25% des Normalpreises;
- Zwischen 23.00 Uhr und 07.00 Uhr: + 50% des Normalpreises;
- An Samstagen: + 50% des Normalpreises.
– An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden normalerweise keine Tätigkeiten ausgeführt. Ausnahmsweise können wir hiervon abweichen.
– Omnidocs GmbH plant die vereinbarten Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Kunden ein. Da die Planung sorgfältig zusammengestellt wird, sind beide Partien pflichtig, die vereinbarten Terminen einzuhalten. Wenn ein Termin in weniger als drei Tagen vor dem vereinbarten Termin abgesagt wird, und der Mitarbeiter von Omnidocs GmbH nicht bei einem anderen Kunden eingeplant werden kann, gilt die vereinbarte Vergeltung für diesen Termin und wird der Betrag dem Kunden in Rechnung gestellt.
6. Zusammenarbeit mit dem Kunden
Der Kunde wird der Omnidocs GmbH rechtzeitig alle Informationen und Daten zur Verfügung stellen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Außerdem stellt der Kunde sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen rechtzeitig im erforderlichen Umfang und für die Omnidocs GmbH kostenlos erbracht werden. Hierfür stellt der Kunde die erforderlichen Mitarbeiter rechtzeitig und eigenverantwortlich zur Verfügung. Außerdem wird der Kunde rechtzeitig die erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen und der Omnidocs GmbH in erforderlichem Umfange Zugang zu seinem Betriebsgelände und seinen Anlagen gewähren. Der Kunde benennt als Systembetreuer einen sachkundigen und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestatteten Mitarbeiter und einen Stellvertreter. Diese Systembetreuer sind Ansprechpartner für die Omnidocs GmbH. Der Kunde haftet für die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Programme, Materialien und Anlagen in vollem Umfange.
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht bei der Installation durch Omnidocs GmbH mit Fertigstellung der Implementation bei dem Kunden auf den Kunden über. Falls der Kunde die Installation selber vornimmt, geht die Gefahr mit Übergabe des Datensatzes für die Implementation auf den Kunden über.
8.1. Die Abnahme des Teil/Gesamtwerkes (im folgenden ‚Werk‘ genannt) erfolgt, nachdem die Omnidocs GmbH die vertraglich vereinbarte Teil/Leistung erbracht und dem Kunden die vertraglich vereinbarte Teil/Dokumentation zur Verfügung gestellt hat, wie folgt.
8.2. Die Omnidocs GmbH hat dem Kunden die Abnahmebereitschaft des Werkes schriftlich mitzuteilen. Die Benachrichtigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Kunde alle für die Abnahme notwendigen Maßnahmen treffen kann.
8.3. Die Abnahme erfolgt spätestens 10 Werktage nachdem die Omnidocs GmbH die Abnahmebereitschaft des Werkes erklärt hat.
8.4. Über Verlauf und Ergebnis der Abnahme wird ein Protokoll erstellt. Dafür gelten folgende Regelungen:
8.4.1. Erfolgt die Abnahme ohne Beanstandungen, gilt das gesamte Werk mit der Unterschrift des Kunden unter das Abnahmeprotokoll als abgenommen. Mit der Abnahme hat die Omnidocs GmbH den Vertrag in Bezug auf den abgenommenen Liefergegenstand erfüllt. Die Gewährleistungspflichten der Omnidocs GmbH bleiben davon unberührt.
8.4.2. Werden bei der Abnahmeprüfung abnahmerelevante Mängel oder Abweichungen vom vertragsgemäßen Zustand festgestellt, so hat der Kunde diese in einer Mängelliste festzuhalten. Die Omnidocs GmbH hat auf ihre Kosten in einer angemessenen Nachfrist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Soweit die Beseitigung durch Einspielungen von Fehlerbehebungen erfolgen kann, werden diese dem Kunden zur Verfügung gestellt.
8.4.3. Abnahmerelevante Mängel sind solche Mängel, die in der gemeinsamen „Prüfliste Funktionalitäten“ mit „hoch“ bezeichnet wurden.
8.4.4. Nachdem die Omnidocs GmbH die festgehaltenen abnahmerelevanten Mängel entsprechend Nr. 8.4.2. beseitigt und dem Kunden gegenüber schriftlich die Beseitigung der Mängel erklärt hat, ist der Kunde innerhalb von 5 Werktagen zur Abnahme verpflichtet.
8.4.5. Nicht abnahmerelevante Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nicht abnahmerelevante Mängel sind Mängel, die ausweislich der „Prüfliste Funktionalitäten“ den Stufen „niedrig“ und „keine“ zuzuordnen sind. Nicht abnahmerelevante Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
8.4.6. Entscheidend für die Einstufung in die Klassen „hoch – niedrig – keine“ sind die jeweils in der Prüfliste im Rahmen der Projektentwicklung zu vereinbarenden Einzelfunktionen. Diese werden den in der Feinspezifikation beschriebenen (Grob-) Funktionen zugeordnet und sind damit, zusammen mit Ihrer Einstufung, Vertragsbestandteil.
8.4.6.1. Funktionalitätsstufe „hoch“.
Der Kunde und die Omnidocs GmbH stufen während der Projektfortschreibung diejenigen Funktionalitäten gemeinsam als „hoch“ ein, deren einwandfreie Funktion für den Betrieb des Systems beim Kunden so unabdingbar sind, dass die fehlerhafte oder fehlende Funktion auch nur für einen kurzen Zeitraum für den Kunden nicht akzeptabel ist.
8.4.6.2. Funktionalitätsstufe „niedrig“.
Der Kunde und die Omnidocs GmbH stufen im Rahmen der Projektfortschreibung diejenigen Funktionalitäten als „niedrig“ ein, deren fehlerhafte oder fehlende Funktion für den Zeitraum bis zur Beseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist für den Kunden akzeptabel ist.
8.4.6.3. Funktionalitätsstufe „keine“.
Der Kunde und die Omnidocs GmbH stufen im Rahmen der Projektfortschreibung diejenigen Funktionalitäten als „keine“ ein, deren Funktion für den Kunden von nebensächlicher Bedeutung ist.
8.4.7. In Abhängigkeit von der Einstufung der Wichtigkeit verpflichtet sich Omnidocs GmbH wie folgt zu reagieren:
I: 1 Arbeitstag nach Meldung durch den Kunden
II. 7 Arbeitstage nach der Meldung durch den Kunden
III. 14 Arbeitstage nach der Meldung durch den Kunden
8.4.8. Erkannte, nicht abnahmerelevante Mängel, die nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand abgestellt werden können, die aber das Gesamtkonzept des Systems nicht entscheidend tangieren, behindern die Gesamtabnahme nicht. In solchen Fällen wird gemeinsam eine angemessene Preisminderung vorgenommen, die bei der Schlussabrechnung zu berücksichtigen ist. Bei Streitfällen wird ein vereidigter Sachverständiger hinzugezogen.
8.4.9. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die die Omnidocs GmbH nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Anzeige der Omnidocs GmbH gemäß Nr. 8.2., dann gilt das Werk als abgenommen. Im Übrigen gilt das Werk als abgenommen, wenn der Besteller es außer zu Testzwecken in Gebrauch nimmt oder sonst nutzt.
8.4.10. Ist für die Erstellung des Werkes ein Termin bestimmt, hat die Omnidocs GmbH den Termin eingehalten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt ein abnahmefähiges Werk bereitstellt.
9. Wartung der Software
9.1. Falls im Vertrag mit Omnidocs GmbH die Durchführung von Wartungsarbeiten an der Software vereinbart wurde, besteht diese Wartung aus der Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Arbeiten:
a. Vorbeugende Wartung
Falls Vorbeugende Wartung vereinbart wurde, wird Omnidocs GmbH die Software aktiv auf mögliche Mängel untersuchen. Als Ergebnis der vorbeugenden Wartung wird Omnidocs GmbH dem Benutzer auf eine durch sie zu bestimmende Weise und zu einem entsprechenden Zeitpunkt eine verbesserte Version zur Verfügung stellen.
b. Korrektive Wartung
Falls korrektive Wartung vereinbart wurde, wird der Benutzer von ihm festgestellte Mängel sowie auch die Umstände, unter denen sie aufgetreten sind, so detailliert wie möglich auf den dem Benutzer durch Omnidocs GmbH zur Verfügung zu stellenden Formularen beschreiben, und wird Omnidocs GmbH diese Formulare schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Bei telefonischer Meldung von festgestellten Mängeln wird der Benutzer eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels abgeben, ungeachtet der Verpflichtung, bestimmte Mängel nachträglich auf den dafür durch Omnidocs GmbH zur Verfügung zu stellenden Formularen zu melden.
Nach Erhalt einer Meldung wird Omnidocs GmbH nach besten Kräften versuchen, den gemeldeten Mangel zu beheben. Die Ergebnisse in Form von verbesserten Versionen werden dem Benutzer je nach Priorität auf eine von Omnidocs GmbH zu bestimmende Weise und zu einem entsprechenden Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.
c. Erhaltende Wartung
Falls erhaltende Wartung vereinbart wurde, wird Omnidocs GmbH die Möglichkeit zur qualitativen Verbesserung der Software in ausreichendem Maße untersuchen und falls sie dazu einen Anlass sieht, dem Benutzer neue Versionen auf eine durch sie zu bestimmende Weise und zu einem entsprechenden Zeitpunkt zur Verfügung stellen.
d. Support
Falls Support vereinbart wurde, wird Omnidocs GmbH schnellstmöglich nach Erhalt einer Bitte um Support Kontakt zwischen ihrem eigenen Fachmann und demjenigen veranlassen, der im Namen des Benutzers die Bitte um Support eingereicht hat.
9.2. Omnidocs GmbH garantiert nicht, dass die Software ohne Störungen oder Mängel funktioniert, oder dass alle Mängel verbessert werden.
9.3. Im Rahmen der Wartung ist Omnidocs GmbH stets berechtigt, Übergangslösungen oder Softwarebehelfe oder Begrenzungen zur Vermeidung von Problemen in der Software vorzusehen. Die Wiederherstellung beschädigter oder verloren gegangener Daten gehört nicht zum Wartungsumfang.
9.4. Nach Ablauf einer Periode von drei Monaten, nachdem eine neue oder verbesserte Version zur Verfügung gestellt wurde, ist Omnidocs GmbH nicht mehr verpflichtet, eventuelle Mängel in einer alten Version zu beheben oder Support im Hinblick auf die entsprechende alte Version zu leisten.
9.5. Die Behebung von Mängeln im Rahmen der Wartung wird an einem durch Omnidocs GmbH zu bestimmenden Ort oder über Fernzugriff und Ferndiagnose durchgeführt. Arbeiten werden an Werktagen während der am Ort der Durchführung üblichen Bürozeiten durchgeführt. Auf Anfrage und nach Anpassung der im Wartungsvertrag vereinbarten Preise und Tarife ist Omnidocs GmbH auch bereit, Arbeiten an anderen Tagen und/oder zu anderen Uhrzeiten durchzuführen. Falls Arbeiten zu den vereinbarten Zeiten begonnen werden, werden diese, falls die Art des Mangels dies erforderlich macht, auch außerhalb dieser Stunden fortgesetzt, zu den in diesem Fall von Omnidocs GmbH berechneten Preisen.
9.6. In Ergänzung der im Wartungsvertrag vereinbarten Preise und Tarife kann Omnidocs GmbH dem Benutzer Zusatzkosten für eine Reparatur in Rechnung stellen, falls:
a. es sich um Anwendungsfehler oder unsachgemäße Anwendung der Software handelt;
b. der Benutzer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Omnidocs GmbH Änderungen in der Software vornimmt oder vornehmen lässt;
c. es sich um nicht Omnidocs GmbH zuzuschreibende Ursachen handelt.
9.7. Der Benutzer wird Omnidocs GmbH jegliche von ihm verlangte Mitarbeit zur Wartung zukommen lassen, einschließlich z. B., dass man im Hinblick auf die Online-Durchführung der Wartung für Infrastruktur und Telekommunikationsmöglichkeiten sorgt, die den von Omnidocs GmbH gestellten Anforderungen entsprechen; sowie auch die vorübergehende Einstellung der Arbeit mit der Software, falls dies nach Meinung von Omnidocs GmbH erforderlich ist. Sollte es an der geforderten Mitarbeit mangeln, kann Omnidocs GmbH die Wartung aussetzen oder einschränken.
9.8. Omnidocs GmbH kann vom Benutzer verlangen, dass er sein System (Apparaturen, Software usw.) entsprechend anpasst, falls dies zwecks guter Funktion der neuen oder verbesserten Version erforderlich ist.
9.9. Sollten im Vertrag keine ausdrücklichen Absprachen in dieser Richtung enthalten sein, wird der Benutzer die Software selbst installieren, einrichten, mit Parametern versehen, anpassen und falls erforderlich (an) die genutzten Apparaturen, andere Software und seine Gebrauchsumgebung anpassen, und die durch den Benutzer gewünschte Interoperabilität bewerkstelligen.
9.10. Falls der Benutzer nicht gleichzeitig mit dem Vertragsabschluss zur Bereitstellung der Software einen Wartungsvertrag zur Software mit Omnidocs GmbH abgeschlossen hat, ist Omnidocs GmbH nicht dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Software zu einem späteren Zeitpunkt noch nachträglich einen Wartungsvertrag einzugehen.
10. Nutzungsrechte
Die Omnidocs GmbH behält sich an den Lieferungen und Leistungen alle Rechte, insbesondere evtl. bestehender Urheberrechte vor. Der Kunde erhält jedoch das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, ohne gesonderte Genehmigung zur Vergabe von Unterlizenzen, die Lieferungen und Leistungen für eigene Zwecke zu nutzen. Bei Softwareprodukten gewährt die Omnidocs GmbH dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz, ohne Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen, das Produkt oder Teile davon für eigene Zwecke auf der vereinbarten Hardware mit dem vereinbarten Betriebssystem zu nutzen. Das Anfertigen von Vervielfältigungen der überlassenen Unterlagen und Programme ist nur zum Laden der vereinbarten Zentraleinheit und zur Datensicherung zulässig. Bei einer Vervielfältigung sind Urheberrechtsvermerke, Registriernummern und sonstige Kennungen mit zu übernehmen. Änderungen und Erweiterungen von Softwareprodukten sowie eine Weitergabe an Dritte sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Omnidocs GmbH zulässig.
11. Eigentumsvorbehalt
Von der Omnidocs GmbH gelieferte gegenständliche Produkte verbleiben im Eigentum der Omnidocs GmbH bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden voll beglichen sind. Das vorbehaltene Eigentum bleibt auch bestehen, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird das Produkt durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Kunden gehört, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Omnidocs GmbH Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für die Omnidocs GmbH verwahrt. Der Eigentumsanteil der Omnidocs GmbH bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des gelieferten Produktes zum Wert der neuen Sache. Der Kunde tritt schon jetzt an die Omnidocs GmbH alle Forderungen ab, die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die der Omnidocs GmbH nicht gehört, weiterverkauft, so tritt der Kunde den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die der Omnidocs GmbH nur anteilig gehört, so bemisst sich der abgetretene Teil nach dem Miteigentumsanteil der Omnidocs GmbH. Der Kunde bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen der Omnidocs GmbH hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und der Omnidocs GmbH alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte aus den abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Die Omnidocs GmbH wird ihr zustehende Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf Verlangen an die Omnidocs GmbH herauszugeben. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden die Rechte der Omnidocs GmbH in anderer Weise beeinträchtigt, so hat der Kunde die Omnidocs GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
12. Vertraulichkeit/Werbung
Der Kunde und die Omnidocs GmbH sind verpflichtet, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses über alle geschäfts- und auftragsbezogenen vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung vom anderen Vertragspartner bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners dürfen diese Informationen weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Kunden und der Omnidocs GmbH allgemein bekannt sind oder werden oder die dem empfangenden Vertragspartner ohne eine solche Verletzung bei Empfang bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite ohne eine solche Verletzung bekannt werden. Die Vertragspartner werden alle von ihnen im Rahmen der Auftragsausführung eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift verpflichten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Omnidocs GmbH und die mit ihr verbundenen Gesellschaften seinen Namen zu Referenzzwecken nutzen.
13. Gewährleistung
Die Omnidocs GmbH leistet bei reproduzierbaren Mängeln Gewähr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Maßgabe: Der Kunde hat den Mangel umgehend schriftlich zu melden. Bei schwerwiegenden Mängeln, d.h. bei Mängeln, die zu einem Systemabsturz bzw. dazu führen, dass wichtige Funktionen nicht mehr genutzt werden können, erfolgt, wenn eine Umgehung des Fehlers unmöglich ist, unverzüglich eine Beseitigung des Mangels. Kann ein schwerer Mangel umgangen werden, so wird die Omnidocs GmbH eine derartige Umgehungslösung unverzüglich realisieren. Bei bestehenden Wartungsverträgen wird der Mangel mit dem nächstfolgenden Release beseitigt. Mängel, die keine signifikanten Auswirkungen auf Funktionen haben, werden bei bestehenden Wartungsverträgen mit dem nächsten Release beseitigt. Der Kunde gewährt der Omnidocs GmbH jeweils die zur Mängelbeseitigung bzw. Umgehung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Die Mängelbeseitigung bzw. Umgehung erfolgt nach Wahl der Omnidocs GmbH entweder am Sitz der Omnidocs GmbH oder am Sitz des Kunden. Der Kunde wird die Omnidocs GmbH dabei gemäß Ziffer 6 unterstützen. Muss die Mängelbeseitigung bzw. Umgehung aus technisch zwingenden Gründen am Einsatzort der Produkte erfolgen und weicht dieser vom ursprünglichen Installationsort ab, hat der Kunde alle Kosten zu tragen, die durch diese Abweichung verursacht werden.
14. Haftung
Bei Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet die Omnidocs GmbH auf Ersatz des entstandenen Schadens nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Rechtsmängeln, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern und soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt außerdem nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung insoweit auf Schäden begrenzt ist, mit deren Entstehen typischerweise gerechnet werden konnte und durch die Auftragssumme begrenzt ist, nur bis zu diesem Betrag werden Schäden ersetzt. Eine weitergehende vertragliche oder außervertragliche Haftung der Omnidocs GmbH auf Ersatz von Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen.
15. Sonstiges
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit von Gesetzen über den internationalen Handelskauf ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Gronau/Westf.. Sind oder werden einzelne vertragliche Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Erfüllungsort ist soweit nicht anders vereinbart Gronau/Westf. Falls ein Vertragspartner es unterlässt oder darauf verzichtet, irgendein Recht auszuüben oder geltend zu machen, gilt dies nicht als Verzicht auf irgendein anderes Recht.